Corona-Hilfsfonds: Vorauszahlung aus Fixkostenzuschuss ab 20. Mai 2020 möglich

In der Presseaussendung des BMF am 07.05.20 wurde bekannt gegeben, dass es möglich sein wird eine Vorauszahlung aus dem Fixkostenzuschuss zu bekommen, da die Unternehmen die Unterstützung jetzt brauchen und nicht erst nach Ablauf des (Wirtschafts)Jahres. Bitte beachten Sie die Aktualisierungen auf der Seite des BMF.

Alle Infos und die Beantragung unter www.fixkostenzuschuss.at/

Der Fixkostenzuschuss ist ein direkter und sofortiger Zuschuss zur Deckung von Fixkosten, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Wer ist anspruchsberechtigt:

  • Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und
  • Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein und
  • Umsatzverlust von zumindest 40% in 2020 (ab 16.03. bis Ende der Maßnahmen, längstens bis 15.09.20), der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist und
  • Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
  • Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren

Achtung: Die Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten.

Auschlussgründe:

  • Unternehmen, die eine aggressive Steuerpolitik verfolgen und/oder in einem Niedrigsteuerland ansässig sein. Es dürfen auch keine Bonuszahlungen an Vorstände oder Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % ihrer Bonuszahlung für das vorangegangene Wirtschaftsjahr ausgezahlt werden.
  • Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt haben und im Betrachtungszeitraum mehr als 10 % der Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen.
  • Der gesamte Finanz- und Versicherungsbereich, dh Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen, die prudentiellen Aufsichtsbestimmungen unterliegen
  • Darüber hinaus ausgenommen sind auch im mehrheitlichen Eigentum von Gebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen öffentlichen Rechts stehende Einrichtungen.

Was wird abgedeckt:

Es werden in Österreich angefallene Fixkosten, die während der Corona-Krise (ab 16.3.2020 bis zum Ende der Covid-Maßnahmen, längstens jedoch bis 15.9.2020) angefallen sind, abgedeckt, beispielsweise:

  • Grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht)
  • Versicherungsprämien
  • Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten)
  • betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten)
  • Lizenzkosten
  • Zahlungen für Strom/Gas/Telekommunikation
  • Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren.

Auch ein angemessener Unternehmerlohn in Höhe von maximal 2.000 Euro pro Monat wird als Fixkosten angesehen. Allerdings sind diese Kosten erst bei der zweiten Tranche beantragbar.

Wie hoch ist die Förderung

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn diese binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigen, zahlt der Bund:

  • 40 – 60% Ausfall: 25% Ersatzleistung
  • 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
  • 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung

Der Fixkostenzuschuss ist pro Unternehmen mit maximal  90 Mio. Euro beschränkt.

Beantragung und Auszahlung

Er kann ab 20. Mai über Finanzonline beantragt werden. Der Zuschuss gilt für den Zeitraum von 15 März bis 15. September 2020 für bis zu drei Monate. Die Auszahlung erfolgt in drei Tranchen: Das erste Drittel kann ab 20. Mai beantragt werden. Ein weiteres Drittel kann ab 19. August beantragt werden. Der Rest kann ab 19. November beantragt werden. Unternehmen, die keine saisonalen Waren haben und eine Saldenliste übermitteln, können bereits ab 19. August die restlichen 2/3 beantragen. Eine Bearbeitung soll innerhalb von 10 Tagen durch die COFAG und die Finanzämter erfolgen.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag

Die Anträge beinhalten eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle.  Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater/Wirtschaftsprüfer und Bilanzbuchhalter zu prüfen und zu bestätigen wenn diese eine Summe über € 12.000 betragen. Die für eine Überprüfung benötigten Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden. Die Finanzverwaltung prüft etwaigen Missbrauch.

Stand 11.05.20